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Der Betriebsratsvorsitzende legt die Tagesordnung der Betriebsratssitzung nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Er entscheidet somit, welche Punkte auf die Tagesordnung kommen. Allerdings ist er verpflichtet, auf Antrag eines Viertels der Betriebsratsmitglieder, der Vertretung der schwerbehinderten Mitarbeiter, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Arbeitgebers ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung zu setze
Vorsicht: Um wirksame Beschlüsse fassen zu können, müssen alle Tagesordnungspunkte konkret bezeichnet werden, d.h., die betreffenden jeweiligen Tagesordnungspunkte müssen aussagekräftig sein. Die Reihenfolge der Tagesordnung ist nach dem formellen Teil frei zu wählen. Es empfiehlt sich jedoch, die wichtigsten Punkte, die mit Fristen verbunden sind, als erstes zu behandeln.
Beispiel: Beabsichtigte Kündigung des Mitarbeiters XY – Abteilung Getriebemontage. Nicht aussagekräftig ist dagegen der Tagesordnungspunkt: Personelle Angelegenheiten.