Grundlagen zu Schulungen für Betriebsräte

Betriebsräte haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können, das Recht nach § 37, Abs. 6 BetrVG, an erforderlichen Schulungsmaßnahmen teilzunehmen, um die notwendigen Kenntnisse zu erlangen, die eine qualitativ gute Betriebsratsarbeit ermöglichen.

Wann sind Schulungen der Betriebsratsmitglieder erforderlich?

Ein Recht auf Schulungsteilnahme besteht also dann, wenn es um die Vermittlung von Grundwissen geht, oder in naher Zukunft anstehende Arbeiten und Aufgaben sachgerecht zu erledigen sind, die ein Spezialwissen erfordern.

Wer trägt die Kosten?

Die Kosten der Schulung des Betriebsrats (Fahrtzeit- und Kosten, Seminargebühren, Unterkunft und Verpflegungspauschale sowie Lohnfortzahlungskosten) hat der Arbeitgeber zu tragen. Manchmal empfiehlt es sich, Schulungen im Betrieb durchzuführen oder mit dem gesamten Betriebsrat eine Klausurtagung durchzuführen. Das ist der Fall, wenn z.B. aktuelle Probleme auftauchen, wo Schulungsbedarf für den gesamten Betriebsrat besteht oder es sich um spezielle Probleme handelt, die in naher Zukunft zu lösen sind.

In welchem Umfang dürfen Betriebsräte Seminare besuchen?

Seminare für Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 6 BetrVG unterliegen keiner zahlenmäßigen Begrenzung, sie müssen nur die Erforderlichkeit darstellen.

  • Darüber hinaus hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch von drei Wochen bezahlter Freistellung während seiner Amtszeit nach § 37 Abs. 7 BetrVG.

Erstmalig gewählte Mitglieder haben einen Anspruch von vier Wochen. Diese Schulungen müssen nicht erforderlich, jedoch geeignet sein (anerkannt von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Landes. Diese Schulungskosten brauchen im Gegensatz zu den Lohnfortzahlungskosten nicht vom Arbeitgeber getragen zu werden.

Wann dürfen Betriebsräte Seminare besuchen?

Bei der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahmen hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten (z.B. Urlaubszeit oder hoher Krankenstand). Widerspricht der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten, kann er die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch dann gilt. Bestreitet der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung, muss er dieses durch das zuständige Arbeitsgericht feststellen lassen.