Die häufigsten Fragen zur Bewerbung

Welche Bewerbungsunterlagen muss man einer (auch internen) Bewerbung beifügen und wer bezahlt sie?

Vor dem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses ist zunächst das erfolgreiche Bewerbungsverfahren zu absolvieren. Insbesondere bei internen Bewerbungen wird gerade der Betriebsrat von Kollegen/innen oft zu Rate gezogen. Dabei hilft er nicht nur beim eigentlichen Bewerbungsverfahren, bei dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist (s.u.), sondern oft auch bei der Erstellung der Bewerbungsunterlagen.

Was gehört alles in die Bewerbungsunterlagen?

Zu den notwendigen Bewerbungsunterlagen gehören:

  • ein aussagekräftiges Anschreiben, das sich konkret auf die zu besetzende Position bezieht,
  • ein aktueller Lebenslauf, der neben beruflichen auch private Angaben (Geburtstag, -ort, Familienstand, Religionszugehörigkeit, etc.) enthalten sollte, und
  • die wichtigsten Zeugnisse.

Diese Unterlagen muss der Bewerber selbständig und auf eigenen Kosten (s.u.) erstellen und versenden. Zweckmäßigerweise bezieht man sich dabei auf die, falls vorangegangen, entsprechende Ausschreibung und die darin enthaltenen Anforderungen. Bei internen Bewerbungen gelten grundsätzlich dieselben Regeln.

Bleibt meine Bewerbung geheim?

Die Bitte um Diskretion, die sich oftmals dabei in dem Anschreiben befindet, wenn der Bewerber sich noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befindet, ist von dem Arbeitgeber, bei dem man sich bewirbt, immer zu beachten. Gerade in dieser Hinsicht ist das „informelle Gespräch“ der Arbeitgeber untereinander insbesondere über zurückliegende Beschäftigungen und darüber ausgestellte Zeugnisse gängige Praxis. Die Frage danach, ob der Bewerber tatsächlich die „ihm gestellten Aufgaben stets zur vollsten Zufriedenheit erledigt hat“, ist zwar bei vorliegender Bitte um Diskretion nicht gestattet, lässt sich aber bedauerlicherweise praktisch nicht vermeiden. Der einzige Weg bei solchen „Auffälligkeiten“ ist derjenige zum Betriebsrat des Arbeitgebers, bei dem man sich beworben hat. Dieser kann dann künftig das Bewerbungsverfahren im Hinblick auf solche Vorfälle konkret beobachten und innerhalb seiner Befugnisse überwachen. Sollte es diesbezüglich zu Schwierigkeiten oder auch zur Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses kommen, kann aus der fehlenden Diskretion ein Schadensersatzanspruch entstehen. In der Praxis ist dieser Anspruch leider selten zu verwirklichen, da der Arbeitnehmer/in beweispflichtig ist. Das heißt, er müsste nicht nur beweisen, dass die Diskretion nicht gewahrt worden ist, sondern auch, dass er deswegen einen Schaden (finanziell z.B. durch Kündigung) erlitten hat. Dies wird ihm in der Regel nicht gelingen.

Wer bekommt meine Bewerbungsunterlagen zu sehen?

Die Unterlagen werden der Personalabteilung, bei Auswahl durch ein Beratungsunternehmen auch diesem und dem Betriebsrat des Unternehmens/ des Betriebes zugeleitet. Alle sind zur Geheimhaltung über die persönlichen Daten der Bewerber verpflichtet.

Muss der Arbeitgeber die Unterlagen aufbewahren und zurücksenden?

Sollte die Bewerbung erfolglos verlaufen sein, man also als Bewerber nicht in den engeren Kreis der Vorstellungskandidaten gelangen, hat der Arbeitgeber die Unterlagen auf seine Kosten dem Bewerber zurück zu senden. Oftmals ist jedoch bedauerlicherweise eine andere Praxis üblich: Man erhält weder ein Eingangsschreiben des Zuganges der Unterlagen beim Arbeitgeber noch eine Nachricht darüber, dass jemand anderes für die Stelle ausgewählt worden ist. Im schlimmsten Fall bekommt man nicht einmal die Bewerbungsunterlagen zurück. Sollte dieser Fall eintreten, sollte man sich nicht scheuen, den zuständigen Betriebsrat darüber zu informieren und sich über die Formen des Umganges mit Bewerbern bei de Betrieb zu beschweren. Außerdem besteht die Möglichkeit, nach Aufforderung und dem Setzen einer kurzen Frist zur Rücksendung, dem Arbeitgeber die Bewerbung in Rechnung zu stellen und den „Verlust“ von ihm als Schadensersatz erstattet zu bekommen.

Welche Bewerbungsunterlagen erhält der Betriebsrat? Was ist bei Auswahl durch ein Personalberatungsunternehmen zu beachten?

Die Bewerbungsunterlagen sind dem Betriebsrat vollständig zuzuleiten, damit sich dieser ein umfassendes, eigenes Bild der Bewerbersituation machen kann. Ist bei dem Auswahlverfahren ein Personaldienstleister, ein Personalberatungsunternehmen, etc. eingeschaltet worden, stellt sich die Frage, ob dann die Unterlagen und Daten aller Bewerber dem Betriebsrat bekannt zu geben sind oder nur derjenigen, die das Personalberatungsunternehmen als geeignete Anwärter für die jeweilige Position ausgewählt hat. Grundsatz ist, dass der Betriebsrat immer das Recht hat auf dieselben Informationen, die auch der Arbeitgeber erhält. Bekommt also der Arbeitgeber auch nur die Vorschläge und Unterlagen ausgewählter Bewerber vom Personalberatungsunternehmen als Ergebnis vorgestellt, steht dem Betriebsrat prinzipiell auch nur die Vorlage dieser Unterlagen zu.

Fordern Sie im Zweifel alle Unterlagen an

Wenn im Betrieb zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht bereits eine Betriebsvereinbarung über diese Formalien der Information und der Beteiligung bei Einstellungen existiert, wird ein erfahrener Betriebsrat grundsätzlich alle Unterlagen einfordern. Denn der Betriebsrat nimmt in diesem Fall an, dass zwischen Arbeitgeber und Personalberatungsunternehmen bereits im Vorfeld eine Auswahl und Absprache getroffen worden ist. Bei nur lediglich einem Personalvorschlag eines Auswahlunternehmens sollte der Betriebsrat sofort gegen die Einstellung Widerspruch einlegen und das Bewerbungsverfahren auf seine Objektivität hin anzweifeln. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber behauptet, er habe ebenfalls nur diesen einen Vorschlag erhalten. Auch bei der Übergabe z.B. von zwei oder mehr Bewerbervorschlägen ist, die Objektivität des Auswahlverfahrens immer dann zweifelhaft, wenn nicht eine der absoluten Bewerberzahl angemessene Vorschlagszahl dem Betriebsrat zur Information angeboten wird. Haben sich also beispielsweise 60 Personen beworben, bietet ein Vorschlag des Beratungsunternehmens von lediglich drei Bewerbern sicherlich keinen ausreichenden Überblick über die gesamte Bewerberlage. Als Faustregel könnte man eine Mindestgröße von 15 % aller Bewerber annehmen.

Beispiel: Bewerben sich somit in einem Betrieb auf die ausgeschriebene Position eines/r Buchhalters/in 60 Personen, müsste für ein angemessenes Bild über die Bewerberlage, dem Betriebsrat die Unterlagen von mindestens neun Personen zugeleitet werden.

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