Fragen zu Zielvereinbarungen

Was sind Zielvereinbarungen?

Zielvereinbarungen sind zum einen ein modernes Führungsinstrument, das darauf beruht, dass Arbeitgeber (Vorgesetzte) und Arbeitnehmer zusammen auf gleichgeordneter Ebene miteinander in freien Gesprächen die beiderseitigen Ziele der Arbeit erörtern und gemeinsam den Fortgang und die Entwicklung der Arbeit beschließen. Zum anderen wird es auch oder gleichzeitig als Beurteilungsinstrument benutzt, dass Beurteilungskriterien für die geleistete Arbeit festlegt- zwar auch im gemeinsamen Gespräch, aber teilweise durchaus mit arbeitsrechtlichen Folgen.

Welche Arten von Zielvereinbarungen gibt es?

Man kann sowohl Vereinbarungen mit Entgeltcharakter als auch solche ohne Entgeltbezug vereinbaren. Diejenigen mit Entgeltbezug knüpfen einen Teil des Arbeitsentgelts an die Erreichung eines vereinbarten Ziels. Wird das Ziel nicht erreicht, entfällt die z.B. Prämie/Zulage oder wird in einer ebenfalls zuvor festgelegten Weise vermindert. Diese Zielvereinbarungen schaffen unter Umständen einen zusätzlichen Druck unter den Arbeitnehmern und dienen nicht unbedingt der Verbesserung des Betriebsklimas. Zu befürworten sind sie ggf. nur dann, wenn damit zusätzliche Leistungen verbunden sind, die nicht bereits Inhalt des Arbeitsvertrags sind. Bestehende Entgeltregelungen künftig durch Zielvereinbarungen zu ersetzen, ist abzulehnen.

Was kann Inhalt solcher Zielvereinbarungen sein?

Entgeltregelungen sind klassischer Inhalt von Zielvereinbarungen. Jedoch gibt es darüber hinaus wesentlich unproblematischere Inhalte, die dazu dienen können, die Atmosphäre zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten zu verbessern und Hierarchien abzubauen. So lässt sich ein motivierenderes, entspannteres Betriebs- und Arbeitsklima schaffen. Solche Inhalte sind z.B.:

  • Vereinbarungen über Fortbildungen,
  • Belohnung von Organisationsverbesserungen in Abteilungen,
  • Gestaltung eines freundlicheren Verkaufsraumes sowie die
  • Entwicklung einer Firmenidentität durch kommunikative Maßnahmen (Fahrten, Sportveranstaltungen, außerberufliche Treffen) etc.

Muss ein Arbeitnehmer Zielvereinbarungen unterschreiben und abschließen?

Der wichtigste Grundsatz, der bei der Einführung der Zielvereinbarungen zu beachten ist, ist derjenige der Freiwilligkeit. Bei Einführung hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat muss bei Abschluss der entsprechenden Betriebsvereinbarung darauf bestehen, dass neben dem Gebot der Freiwilligkeit auch das Verbot der Benachteiligung aufgenommen wird. Kein Arbeitnehmer sollte wegen der Nichtteilnahme an Zielvereinbarungen benachteiligt werden dürfen.

Was kann passieren, wenn die Ziele nicht erfüllt werden?

Die Folgen der Nichteinhaltung der Zielvereinbarungen hängen maßgeblich von deren Inhalt ab. Ist darin Entgeltbezug vereinbart worden, hat der Arbeitgeber das Recht, bestimmte gehaltliche Leistungen zu verweigern. Wird die Zielvereinbarung in erster Linie als Beurteilungssystem und Grundlage für Beurteilungen gesehen, kann die Nichterreichung von Zielen eine negative Beurteilung und dann als Folge die Nichtteilnahme an betrieblichen Beförderungen, Fortbildungen oder generell an betrieblichen Aufstiegschancen haben und so den beruflichen Erfolg durchaus mindern. Inwieweit auch Ermahnung und Abmahnung Folge solcher nicht erreichter Zielvereinbarungen sein können, ist umstritten. Oftmals ist allein die Nichterreichung zwischen den Parteien strittig oder die Gründe für die Nichterreichung liegen nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers, so dass eine Abmahnung nicht gerechtfertigt wäre. Maßgeblichen Einfluss kann auch hier eine entsprechende Betriebsvereinbarung haben.

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