Fragen zur Versetzung

Kann der Arbeitgeber jede Arbeitnehmer durch einfache Anordnung versetzen? Was ist, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel vereinbart ist?

Eine Versetzung kann durch unterschiedliche Verfahren durchgesetzt werden. Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag wirksam eine Versetzungsklausel vereinbart, könnte der Arbeitgeber per einfacher Weisung eine Versetzung anordnen. Jedoch sind nicht alle Versetzungsklauseln wirksam. Im Einzelnen können über die Wirksamkeit (neben Rechtsanwälten) Auskunft darüber die Betriebsratsmitglieder oder die Gewerkschaften geben. Außerdem bedeutet selbst eine arbeitsvertraglich wirksame Versetzungsklausel noch nicht, dass die Versetzung auch wirklich um- bzw. vom Arbeitgeber durchgesetzt werden kann.

Beispiel: Unwirksam ist beispielsweise die Klausel, dass sich der Arbeitnehmer einverstanden erklärt jede andere Tätigkeit innerhalb des Betriebs auszuüben. Mindestvoraussetzung für eine gültige Klausel ist, dass ihm eine gleichwertige/entsprechende Tätigkeit angeboten wird auf einem anderen Arbeitsplatz.

Sind Versetzungen ohne Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulässig?

Wenn im Arbeitsvertrag keine Regelung zu einer möglichen Versetzung getroffen wurde, kann der Arbeitgeber nicht per Weisung die Versetzung bewirken. Er kann dann muss ggf. eine Änderungskündigung aussprechen. Das bedeutet, dass er dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsvertrags für den alten Arbeitsplatz verbunden mit einem Angebot über einen neuen Arbeitsplatz (oder zumindest veränderten Arbeitsbedingungen) anbieten müsste. Außerdem muss der Betriebsrat der Versetzung nach § 99 BetrVG zustimmen.

Muss der Arbeitnehmer der Versetzung sofort Folge leisten und auf dem neuen Arbeitsplatz arbeiten? Was kann der Betriebsrat tun?

Auch bei einer wirksamer Klausel im Arbeitsvertrag steht nicht fest, ob die Versetzung auch tatsächlich wirksam ist. Denn diesbezüglich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Er prüft gesondert, völlig unabhängig vom wirksamen Arbeitsvertrag, ob im Betrieb Beeinträchtigungen durch die Versetzung entstehen könnten. Dabei kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn ein in § 99 BetrVG geregelter Grund dafür vorliegt. Diese Zustimmungsverweigerung muss der Betriebsrat innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklären. Der Arbeitgeber kann dann die Versetzung nur durchsetzen, indem er beim Arbeitsgericht einen Antrag auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats stellt. Das Gericht prüft dann (im Übrigen ohne Konsequenzen für den Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmer), ob der Betriebsrat zu Recht seine Zustimmung versagt hat. Hat der Betriebsrat seine Zustimmung versagt, muss der Versetzung vom Arbeitnehmer nicht gefolgt werden.

Schlagwörter: