Fragen zu den Treue- und Geheimhaltungspflichten des Arbeitnehmers

Ist jeder Arbeitnehmer zur Geheimhaltung über betriebliche Angelegenheiten verpflichtet? Wie weit geht diese Pflicht?

Hinsichtlich der Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht zweifellos immer eine Geheimhaltungspflicht. Bei einer Verletzung ist außerordentliche (fristlose) Kündigung zulässig. Außerdem kann sich der Arbeitnehmer unter Umständen schadensersatzpflichtig machen. Der Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, den Arbeitgeber oder seine Produkte, Dienstleistungen oder wirtschaftlichen Kontakte nicht zu verunglimpfen. Zwar ist wohl jedem Arbeitnehmer auch in gewisser Weise Kritik am eigenen Arbeitgeber erlaubt, jedoch in Maßen. Sollte die Kritik zu offensichtlichem Schaden im Ansehen oder gar wirtschaftlichen Einbußen führen, ist die Grenze überschritten und der Arbeitgeber muss dies nicht hinnehmen und dulden. Bei Streitfällen über die Erheblichkeit der Verunglimpfung ist es ratsam, auf jeden Fall der Betriebsrat hinzuzuziehen.

Geschäftliche Beziehungen, Geschäftskunden und -kontakte, Abnehmerlisten, Namen von Einkäufern oder noch detailliertere Angaben unterliegen immer der Geheimhaltung. Sollte ein Arbeitnehmer dieses Gebot verletzen und z.B. einem Konkurrenten (auch unbewusst) solche Geheimnisse preisgeben, macht er sich unter bestimmten Voraussetzungen schadensersatzpflichtig. Eine fristlose (außerordentliche) Kündigung wäre in diesem Fall ohne Zweifel wirksam.

Ist ein Wettbewerbsverbot, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten soll, wirksam?

In manchen Arbeitsverträgen werden sogenannte Wettbewerbsklauseln vereinbart. Diese verpflichten den Arbeitnehmer dazu auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem früheren Arbeitgeber keine Konkurrenz zu machen. Konkurrenz heißt nicht gegen ihn wirtschaftlich tätig zu sein; das umfasst sowohl die selbständige als auch die abhängige Tätigkeit als Arbeitnehmer für einen anderen Arbeitgeber derselben Branche. Diese Klauseln sind grundsätzlich möglich, allerdings nur dann wirksam, wenn gleichzeitig eine sogenannte Karenzentschädigung vereinbart ist. Zum einen darin muss die Bindung an das Wettbewerbsverbot nur eine angemessene Zeit andauern (maximal zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) und zum anderen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür eine angemessene Entschädigung zahlen. Ist dies nicht vereinbart oder zwar vereinbart, aber nicht in angemessener Höhe, sind die Wettbewerbseinschränkungen nicht wirksam. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall nicht daran halten.

Was kann passieren, wenn der Arbeitnehmer Missstände im Betrieb nicht dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat mitteilt?

Auch Mitteilungspflichten sind Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Das sind zum Beispiel Mitteilungen über Gefahrenstellen im Betrieb, nicht richtig funktionierende Maschinen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, fehlende oder unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen oder auch Gefahren, die durch Arbeitnehmer ausgehen. Letztere liegen insbesondere bei Drogenkonsum vor. Alkohol-, Tabletten- oder Rauschgiftabhängigkeit von Arbeitnehmern kann für deren Arbeitskollegen gesundheits- und je nach Tätigkeit lebensbedrohlich sein. Daher muss jeder Arbeitnehmer solche Tatbestände dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat mitteilen. Tut er dies nicht können Schadensersatzforderungen entstehen oder es kommt bei schwerwiegenden Verstößen auch eine strafrechtliche Anklage in Betracht.