Fragen zur Telearbeit

Was ist Telearbeit und was ist bei Einführung besonders zu beachten?

Telearbeit ist die am Computer verrichtete Arbeitsleistung, die zumeist am außerbetrieblichen Arbeitsplatz (Bildschirm) erbracht wird und per elektronischer Kommunikationsmittel dem Arbeitgeber übermittelt wird. Soll Telearbeit eingeführt werden ist, ist die empfehlenswertes Form der Telearbeit die sogenannte alternierende Telearbeit. Das bedeutet, dass die in Telearbeit beschäftigten Arbeitnehmer auch (zusätzlich) einen betrieblichen Arbeitsplatz haben und regelmäßig an betrieblichen Besprechungen teilnehmen. Ansonsten besteht bei ausschließlicher außerbetrieblicher Tätigkeit die Gefahr der Absonderung und Ausgrenzung der Arbeitnehmer. Eine Teilnahme am betrieblichen Leben und Gleichbehandlung auch an Fortbildungen, Beförderungen etc. ist ansonsten gefährdet.

Haben die Telearbeitnehmer dieselben Rechte wie betriebliche Arbeitnehmer (z.B. Teilnahme an Betriebsversammlung)?

Die Telearbeitnehmer haben dieselben Rechte wie ihre im Betrieb beschäftigten Kollegen. Sie müssen auf Kosten des Arbeitgebers dieselbe Ausstattung hinsichtlich ihres Arbeitsplatzes erhalten und sollten in gleicher Weise am betrieblichen Leben teilnehmen. Der Besuch von Betriebsversammlungen gilt wie für andere Arbeitnehmer auch als Arbeitszeit. Der Arbeitsplatz muss denselben Anforderungen entsprechen wie die vergleichbaren betrieblichen Arbeitsplätze.

Beispiel: Unter anderem sind ein strahlungsarmer Bildschirm, entsprechende Büromöbel, Schreibtisch und Büromaterial, elektronische Einrichtungen, Telefonanlage, Beleuchtung und abschließbare Büroschränke auf Kosten des Arbeitgebers zu beschaffen und aufzubauen. Der Raum muss geeignet sein für die Durchführung der täglichen Arbeitszeit, d.h. es kann kein Kellerraum sein, der unzureichend belichtet und belüftet ist, sondern muss ein beheizbarer und gut belüfteter ausreichend großer, abschließbarer Raum sein.

Gelten für Telarbeiter die üblichen arbeitsrechtlichen Vorschriften; was ist mit Arbeitszeiten, Urlaub und Krankheit?

Telearbeitnehmer sind genauso zu behandeln wie die im Betrieb Beschäftigten. Das gilt in gleicher Weise für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Es sind Arbeitszeitnachweise zu führen, die der Arbeitnehmer eigenständig ausgestellt über seine tägliche Arbeitszeit, die im Vertrag in einem bestimmten Rahmen festgelegt ist. Überstunden etc. sind anzuzeigen und bei Genehmigung des Vorgesetzten entsprechend mit Zuschlägen zu vergüten. Die Arbeitszeitnachweise sind (meist monatlich) dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Urlaubsvorschriften sind dieselben wie bei den im Betrieb Beschäftigten. Wird der Telearbeitnehmer arbeitsunfähig krank, muss er dies unverzüglich dem Arbeitgeber anzeigen und nach spätestens drei Tagen auch per Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelbem Schein) nachweisen, den er dem Arbeitgeber vorzulegen hat.

Ist der Betriebsrat bei Telearbeit zuständig?

Der Betriebsrat ist bei Einführung der Telearbeit nach § 87 BetrVG zu beteiligen, da er ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. Er ist auch im weiteren Verlauf der im Betrieb praktizierten Telearbeit für diese Arbeitnehmer zuständig und muss vor allem auch arbeits- und gesundheitsschutzrechtliche Bestimmungen kontrollieren, damit keine Benachteiligung der Telearbeitnehmer besteht. Ein Zugangsrecht zur häuslichen Wohnung (zur Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der bestehenden Gesetze und Vorschriften), das er im Betrieb auf dem Betriebsgelände hat, besteht natürlich nur mit Zustimmung des Telearbeitnehmers – meist nach vorheriger Ankündigung.

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