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Nicht nur im Rahmen der Elternzeit ist Teilzeitarbeit möglich. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verringerung seiner Arbeitszeit. Für den Anspruch bestehen bestimmte Voraussetzungen:
Nach § 8 TzBfG muss die Verringerung der Arbeitszeit mindestens drei Monate vor deren geplanten Beginn beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Für den Antrag ist zwar keine schriftliche Form vorgeschrieben, man kann ihn also auch mündlich stellen. Jedoch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Einreichung eines Schriftstücks, in dem man die gewünschte Verringerung bezeichnet. Auch die beabsichtigte Verteilung sollte darin enthalten sein.
Beispiel: Herr Müller will endlich mehr Zeit für sein Hobby, den Modellflugzeugbau haben und überreicht im Beisein des Betriebsrats dem Arbeitgeber ein Schriftstück, in dem er um Verringerung seiner regelmäßigen Arbeitszeit von 40 auf 24 Stunden pro Woche begehrt. Außerdem beabsichtigt er seine Eltern, die in absehbarer Zeit seiner Pflege bedürfen, zu betreuen. Er bevorzugt eine tägliche Stundenzahl von sechs Stunden bei einer Vier-Tage-Woche, wobei er den Beginn der Arbeitszeit beibehalten will - also weiterhin morgens um 8.00 Uhr anfangen will. Den Empfang dieses Schreibens lässt er sich vom Arbeitgeber quittieren.
Im vorliegenden Beispiel hat der Arbeitnehmer die Gründe für seine Teilzeitarbeit angegeben, wozu er grundsätzlich nicht verpflichtet ist. Jedoch empfiehlt es sich insbesondere bei Vorliegen erheblicher sozialer Verpflichtungen wie Kindererziehung und -betreuung sowie der Pflege von Angehörigen diese auch anzugeben. Auch andere Motive können ausschlaggebend sein, wie zum Beispiel die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (ohne dem jetzigen Arbeitgeber Konkurrenz zu machen; s.u.); intensive Fortbildung oder Einschlagen eines anderen Berufsweges/Studium etc.
Zu beachten ist, dass zwischen Verringerung und Verteilung im Gesetz (§ 8) unterschieden wird. Zur Verringerung (Reduktion der Arbeitszeit/-stunden):
Auch sind im Gesetz Beispielsfälle angegeben, wann ein solcher betrieblicher Grund vorliegt. Dies ist dann zum Beispiel der Fall, wenn die Verringerung die Arbeitsorganisation, den Ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Eine bestehende Beeinträchtigung reicht somit nicht aus; sie muss schon erheblich sein. Diese Aufzählung ist allerdings nur beispielhaft, nicht abschließend. Es ist somit eine Reihe von Gründen möglich.
Zwar besteht für alle teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit wünschen, das Recht, vom Arbeitgeber bei Besetzung eine Vollzeitarbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden. In der Regel besteht allerdings kein Anspruch darauf, auf den alten Arbeitsplatz zurückkehren zu können. Zudem müssen gerade entsprechende Arbeitsplätze im Betrieb generell zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeit ist daher unter Umständen schwer durchzusetzen.
Der Arbeitgeber hat die Bevorzugung auch nur dann vorzunehmen, wenn nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter nach § 9 TzBfG entgegenstehen. Das bedeutet, dass unter den Teilzeitbeschäftigten eine Auswahl zu treffen ist, ähnlich der Sozialauswahl im Rahmen einer Kündigung. Dabei stehen sich alle Teilzeitbeschäftigten gleichberechtigt gegenüber - gleichgültig, ob sie von Anfang an teilzeitbeschäftigt waren oder zunächst einen Vollzeitarbeitsvertrag abgeschlossen haben und dann ihre Arbeitszeit verringerten.