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Nach dem Mutterschutzgesetz sollte (nicht muss) dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und auch der voraussichtliche Entbindungstermin bekannt gegeben werden, sobald auch die Arbeitnehmerin davon weiß. Dies hat vor allem den Sinn, dem Arbeitgeber zum einen Planungssicherheit zu geben und zum anderen bestehende Beschäftigungsverbote und Einschränkungen, die für Schwangere gelten, einzuhalten und zu beachten. Dies ist natürlich nur bei einer Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft möglich.
So dürfen Schwangere mit bestimmten Arbeiten nicht beschäftigt werden:
Gemäß § 9 MuSchG besteht gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Kündigungsverbot. Ihnen darf und kann somit nicht wirksam gekündigt werden. Hat die Arbeitnehmerin zum Beispiel aus taktischen Gründen die ihr bekannte Schwangerschaft dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt und erhält die Kündigung, ist fraglich, ob sie trotzdem dem Kündigungsverbot unterliegt. Nach § 9 MuSchG kann auch bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Schwangerschaft dem Arbeitgeber noch bekannt gegeben werden, mit der Folge, dass zugunsten der schwangeren Arbeitnehmerin ein Kündigungsverbot nach Mutterschutzgesetz entsteht. Auch ein Überschreiten dieser Frist kann noch wirksam sein, wen die Arbeitnehmerin die Verspätung nicht verschuldet hat. Nach Entbindung genießen Arbeitnehmerinnen weitere Sonderrechte, wie zum Beispiel die zusätzlichen Stillzeiten und weiterhin noch schonende Maßnahmen.
Der Anspruch auf Elternzeit steht beiden Eltern gleichberechtigt und gleichzeitig zu. Während der Elternzeit, die insgesamt drei Jahre betragen kann, können beide Eltern bis zu 30 Stunden arbeiten, ohne den Schutz der Elternzeit zu verlieren. Der Schutz besteht auch im erweiterten Kündigungsschutz. Den Eltern darf nur in sehr seltenen Ausnahmefällen während der Elternzeit gekündigt werden. Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vor Antritt (also am besten spätestens vor dem voraussichtlichen Geburtstermin) am günstigsten schriftlich bekannt gegeben werden. Der Arbeitgeber sollte dies bescheinigen.
Während der Elternzeit hat man Anspruch auf Teilzeitarbeit, also auf Verringerung der Arbeitszeit. Diese Verringerung in Verbindung mit dem Wunsch der Lage der Arbeitszeit (z.B. morgens von ...bis...Uhr montags bis donnerstags) sollte dem Arbeitgeber ebenfalls übermittelt werden. Diese Festlegungen sind nicht endgültig, sondern durchaus abänderbar. Die Eltern können die Verringerung der Arbeitszeit zweimal während der Elternzeit verändern.
Die Elternzeit kann wie dargestellt von beiden Eltern in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt genommen werden. Sie können auch beide bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten, sich also theoretisch die berufliche Erwerbstätigkeit und die familiäre Tätigkeit teilen. Außerdem besteht die Möglichkeit, ein Jahr der Elternzeit bis zum achten Lebensjahr des Kindes zu verschieben, so dass man die ersten zwei Jahre ununterbrochen Anspruch auf Elternzeit hat und das dritte Jahr nach eigenem Belieben und speziellen Erfordernissen wählen kann. Die Elternzeit kann in insgesamt vier Teilabschnitte aufgeteilt werden.
Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, sich gegen die Geltendmachung der Elternzeit zu wehren; der gesetzliche Anspruch ist auch nicht verzichtbar. Allein bei der Arbeit während der Elternzeit spielen auch betriebliche Gründe bei der Gewährung eine Rolle. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in sollen sich binnen 4 Wochen über die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit und deren Lage einigen. Nach § 15 BErzGG bestehen für den Anspruch auf Verringerung bestimmte Voraussetzungen, die im Gesetz ausführlich und hier nur kurz aufgezeigt sind:
Will der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber in der Elternzeit tätig werden, kann dies nur teilzeitmäßig erfolgen, da eine Vollzeitbeschäftigung bedeuten würde, dass der Arbeitnehmer die Arbeitskraft vollständig einem anderen zuwendet und daher an dem „alten“ Arbeitsverhältnis nicht mehr interessiert ist. Der Test eines anderen Arbeitgebers während der Elternzeit ist somit missbräuchlich und würde wohl zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch während der Elternzeit führen.
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder die Tätigkeit als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen Gründen schriftlich ablehnen. Dagegen kann sich der Arbeitnehmer mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht wehren. Möglich ist vorher auch die Beschwerde beim Betriebsrat, der sich dann für den Arbeitnehmer einsetzen wird (§§ 84, 85 BetrVG).