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Die Kündigungsschutzklage muss bei dem zuständigen Arbeitsgericht fristgerecht (drei Wochen nach Kündigungszugang) eingereicht werden. Danach beraumt der zuständige Richter eine sogenannte Güteverhandlung an. Diese hat den Zweck, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu versuchen. Gelingt das, ist an diesem Punkt der Rechtsstreit beendet. Misslingt eine Einigung, wird ein sog. Kammertermin angesetzt. Da in den meisten Fällen eine gütliche Einigung zu diesem frühen Zeitpunkt nicht in Betracht kommt, dauern die Güteverhandlungen in der Regel lediglich ein paar Minuten zur Absprache des Kammertermins. Im Kammertermin wird das Verfahren in Einzelheiten vorgetragen, Beweis erhoben durch Zeugenverhandlung und Vortrag des Betriebsrats, ggf. durch Vorlage von Sachverständigengutachten und Anträgen und Vorträgen der Parteien (Arbeitgebervertreter und Arbeitnehmervertreter).
Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung weiterhin anbieten. Ein Fernbleiben wäre als Arbeitsverweigerung und somit als zusätzlicher und vor allem durchschlagender Kündigungsgrund zu bewerten. Oftmals wird der Arbeitgeber (insbesondere bei außerordentlicher Kündigung und betriebsbedingter Kündigung) den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen, das heißt, ihm sagen, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen soll. Trotzdem sollte er, am besten unter Hinzuziehung des Betriebsrats als Zeugen, die Arbeit angeboten werden. Damit wird bewirkt, dass der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung hat, wenn die Kündigungsschutzklage Erfolg hat.
Die eigenen Kosten der Klage trägt jede Partei selbständig. Dies ist anders geregelt als im Zivilverfahren, in der die obsiegende Partei auch die eigenen Rechtsanwaltskosten dem „Verlierer“ in Rechnung stellen kann. Dies ist im Arbeitsgerichtsgesetz anders geregelt (§ 12 a ArbGG). Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft, wird er von den Juristen der Gewerkschaften vertreten. Diese Rechtsvertreter sind dann für das Mitglied kostenfrei, da der Service im ständigen Mitgliedsbeitrag enthalten ist.
Ein nachträglicher, zum Beispiel bei Kündigung abgeschlossener, Beitritt zu einer Gewerkschaft löst nicht die gewerkschaftlichen Rechte aus. Der Arbeitnehmer wird erst bei Gewerkschaftsbeitritt (Aufnahme in den zuständigen Ortsverband) tarifgebunden. Auch tarifliche Kündigungsfristen, die meist länger sind als die gesetzlichen, gelten dann nicht, wenn bereits die Kündigung ausgesprochen wurde.
Die Einigungsstelle ist eine aus Arbeitnehmervertretern (meist Betriebsräte) und Arbeitgebervertretern bestehendes Gremium zur Schlichtung eines Streits zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Sie ist näher geregelt in §§ 76, 76 a BetrVG. Die Parteien entsenden je eine gleiche Anzahl von Vertretern und benennen je einen unparteiischen Vorsitzenden. Zunächst wird in der Einigungsstelle der Streit besprochen, es werden ggf. Zeugen, Sachverständige oder Gutachten eingeladen, gehört und eingeholt, bevor es zur ersten Abstimmung kommt. Diese Abstimmung findet ohne den Vorsitzenden statt, der bei einer Pattsituation die entscheidende Stimme hat. Sollte tatsächlich ein unentschiedenes Stimmenergebnis erfolgen, stimmt bei der zweiten Abstimmung der Vorsitzende mit ab.
Der Vorsitzende hat die entscheidende Stimme. Daher ist es entscheidend, dass bei Anrufung der Einigungsstelle sofort ein Vorschlag für den Vorsitzenden vom Betriebsrat gemacht wird. Zwar hat der Vorsitzende eigentlich eine unparteiische Stellung, jedoch geben die Gewerkschaften bei Nachfragen Auskünfte über Richter oder andere Rechtskundige Einigungsstellenvorsitzende, die auch und insbesondere Arbeitnehmerrecht im Auge haben. Wenn der Betriebsrat über die zu entsendenden Arbeitnehmervertreter zur Besetzung der Einigungsstelle beschließt, sollten außerdem Personen zur Vertretung gefunden werden. Auch über die Ersatzmitglieder, die für den Vertretungsfall in die Einigungsstelle zu entsenden sind, ist ein wirksamer Beschluss zu fassen. In der Regel schlägt man dem Arbeitgeber eine Besetzung von zwei bis drei Vertretern pro Seite plus Vorsitzendem vor. Ist der Streitpunkt besonders kompliziert, kann eine größere Anzahl Genehmigungsstellenmitglieder erforderlich sein.
Die Kosten des gesamten Einigungsstellenverfahrens trägt der Arbeitgeber. Dabei erhalten die externen Einigungsstellenmitglieder, z.B. ein der Einigungsstelle vorsitzender Richter, eine entsprechende Vergütung/Aufwandsentschädigung. Dasselbe gilt für ggf. einzuladende Zeugen, Sachverständige (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Arbeitsschutzexperten etc.).