Fragen zur Arbeitszeit

Wann beginnt Arbeitszeit und wann endet sie?

Der Beginn und das Ende der Arbeitszeit sind regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart und begrenzt durch das Arbeitszeitgesetz (AZG). Das AZG schreibt eine tägliche Höchstarbeitszeit von bis zu acht Stunden vor, die auf zehn Stunden verlängert werden kann. Allerdings muss die durchschnittliche Arbeitszeit (Bemessungszeitraum sechs Monate) von acht Stunden eingehalten und darf nicht überschritten werden (§ 3 AZG).

Was kann passieren, wenn man zu spät erscheint/zu früh sich von der Arbeit entfernt? Bestehen bei Gleitzeit Unterschiede?

Die Arbeitszeit muss sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Verkürzt der Arbeitnehmer die Arbeitszeit indem er sich zu früh vom Arbeitsplatz entfernt, stellt dies einen Abmahnungsgrund dar. Dasselbe gilt für den Fall des Zuspätkommens. Dabei ist zu beachten, dass die Toleranzgrenze bei Gleitzeitarbeit niedriger ist. Dies erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, hat aber durchaus Berechtigung: Hat der Arbeitnehmer bereits einen Spielraum für den Beginn seiner Tätigkeit von beispielsweise 7.30 bis 9.00 Uhr, ist die Verspätung weniger entschuldbar als diejenige eines Kollegen, der zu einer bestimmten Zeit beginnen muss. Auch die weit verbreitete Ansicht erst die mehrmalige (zwischen fünf- und zehnmalige) Verspätung könne zu einer wirksamen Kündigung führen, ist falsch: Es kann durchaus eine einzige Wiederholung innerhalb kurzer Zeit für Abmahnung und Kündigung ausreichen.

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Ruhepausen?

Leistet ein Arbeitnehmer mehr als sechs Stunden ununterbrochen für den Arbeitgeber seine Arbeit, hat er nach § 4 AZG Anspruch auf eine Ruhepause in Höhe von 30 Minuten. Die Ruhepause verlängert sich auf 45 Minuten, wenn der Arbeitnehmer länger als neun Stunden arbeitet. Eine Beschäftigung von länger als sechs Stunden ohne Pausen sind nicht erlaubt. Die Pause kann je nach Absprache aufgeteilt werden (zum Beispiel hälftig).

Was ist der Unterschied zur Ruhezeit?

Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen Beendigung der täglichen Arbeitszeit und Aufnahme der nächsten. Dazwischen müssen nach § 5 AZG mindestens elf Stunden liegen. Für bestimmte Bereiche (Krankenhäuser, etc.) können Sonderregelungen vereinbart werden, die diese Ruhezeit verkürzen. Dies ist meist in entsprechenden Tarifverträgen niedergelegt. Auskunft darüber geben die Gewerkschaften.

Wird Schicht- und Nacharbeit grundsätzlich höher vergütet?

Das AZG schreibt auch hinsichtlich Nacht- und Schichtarbeit vor, dass ein entsprechender Zuschlag vom Arbeitgeber zu zahlen ist oder er eine angemessene Anzahl freier Tage zu gewähren hat. Bei der Abgeltung als Freizeitausgleich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht dieselbe Stundenanzahl „freigibt“, sondern den um den Zuschlag erhöhten Teil. Es gilt hier dieselbe Regelung wie bei Leistung von Überstunden.

Beispiel: Grundsätzlich wird im Betrieb des A geleistete Nachtarbeit mit einem Zuschlag von 50 % bezahlt. Hat der Arbeitnehmer X zwei Tage Nachtarbeit geleistet und soll diese in Freizeitausgleich abgegolten werden, hat er nicht Anspruch auf 2 freie Tage, sondern auf drei Tage bezahlte Freistellung.

Was gilt für Rufbereitschaftszeiten?

Rufbereitschaft ist der Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung auf Abruf bereit steht. Dies kann in einer zentralen Stelle am Arbeitsplatz sein, wie zum Beispiel bei Ärzten oder von einem außerbetrieblichen Aufenthaltsort (z.B. von zu Hause aus), per „Europieper“ oder per „Handy“. Dieser Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit und ist daher auch so zu vergüten.

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