Treffpunkt BetriebsratDie Plattform für Betriebsräte
In der Betriebsratssitzung werden Anträge zur Abstimmung gestellt. Diesen Vorgang nennt man Beschlussfassung. Ergebnis ist der Beschluss. Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen ausschließlich durch Beschluss. Auch in der Geschäftsordnung des Betriebsrats können keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden. Der Betriebsrat kann Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung an den Betriebsausschuss oder andere Ausschüsse des Betriebsrats delegieren, die wiederum durch Beschluss entscheiden. Ein Beschluss kann auch darin bestehen, dass ein Antrag abgelehnt wird. Diese Anträge sind ebenfalls in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
Soll ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zustande kommen, muss mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder ohne JAV und Vertreter der Schwerbehinderten an der Beschlussfassung teilnehmen und mitbestimmen (Beispiel: 7 von 13 = Beschlussfähigkeit).
Ein Beschluss des Betriebsrats muss in der Betriebsratssitzung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Betriebsrats gefasst werden, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussantrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig. Enthaltungen sind aber ablehnend zu werten.
Beispiel: Bei einem dreizehnköpfigen Betriebsrat: Sechs Ja-Stimmen, zwei Enthaltungen, fünf Nein-Stimmen. Der Beschlussantrag wäre abgelehnt, obwohl mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Der Beschluss hat nicht die erforderlichen sieben Ja-Stimmen erhalten.
Rechtsunwirksam, also nichtig, ist ein Beschluss des Betriebsrats, wenn er gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Vorschrift oder einen Tarifvertrag verstößt. Außerdem ist ein Beschluss des Betriebsrats unwirksam, wenn keine Tagesordnung der Betriebsratssitzung vorliegt oder nicht das richtige Ersatzmitglied zu der Betriebsratssitzung eingeladen worden ist, ferner, wenn keine Beschlussfähigkeit gegeben ist.
Es reicht nicht aus, zu Beginn der Betriebsratssitzung festzustellen, dass die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats vorliegt; vielmehr muss der Betriebsrat bei jedem Abstimmungsgang beschlussfähig sein. Die normale Abstimmung in Betriebsratssitzungen erfolgt per Handzeichen. In manchen Fällen ist jedoch eine geheime Wahl vorzuziehen. In diesem Fall sind Stimmzettel zu verwenden, die keine Rückschlüsse auf die Wähler zulassen. Eine geheime Wahl findet in den Fällen der §§ 27, 28 und 38 BetrVG statt.