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Nach § 40 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen die Geschäftsführungskosten, die Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die diesen bei der Erfüllung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen, sowie die Kosten, die beim Arbeitgeber durch die Bestellung von Sachmitteln und Büropersonal anfallen. Diese sind unter anderem Kosten für:
Was muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen?
Der Arbeitgeber hat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufenden Geschäfte des Betriebsrats in erforderlichem Umfang die Räume, die sachlichen Mittel, die Informations- und Kommunikationstechnik sowie das benötigte Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Auch ein Internetanschluss und Kommunikation per E-Mail für den Betriebsrat dürften dazu gehören, sofern im Betrieb die genannten Informations- und Kommunikationsmittel flächendeckend eingesetzt werden (Grundsatz der Waffengleichheit).