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Kosten für Betriebsratsarbeit

2 Antworten [Letzter Beitrag]
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Harry
User offline. Last seen 1 Jahr 1 Woche ago. Offline
Beigetreten: 28.09.2010

Hallo,

wir überlegen gerade, unsere Fachliteratur aufzustocken. Dazu zwei Fragen:

Was muss der Arbeitgeber bezahlen?
Kann jedes Betriebsratsmitglied einen Internet-Zugang bekommen?

Viele Grüße

Harry

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Silke65
User offline. Last seen 4 Tage 5 Stunden ago. Offline
Beigetreten: 06.10.2010

Hallo Harry,

1. der Arbeitgeber muss alles zahlen, was erforderlich ist. Da habt Ihr ja einen Entscheidungsspielraum.

2. Jedes Mitglied hat meines Wissens nach einen Anspruch auf einen eigenen Internetzugang.

Ich hoffe, ich hab dir damit geholfen!

Viele Grüße

Silke Rohde

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Kämpfer
User offline. Last seen 1 Tag 1 Stunde ago. Offline
Beigetreten: 22.04.2010

Hallo Harry,
anbei aus einer BAG Pressemitteilung zu Deinem Thema.

Siehe auch: Beschluss des 7. Senats vom 14.7.2010 - 7 ABR 80/08 -

Pressemitteilung Nr. 50/10

Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein