Grundlagen erwingbare BV Urlaub

Urlaub und Beurlaubung

Während des Urlaubs ist der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. Für die Dauer des Urlaubs bestehen die übrigen Pflichten der Arbeitsvertragsparteien weiter. Die wichtigste Form des Urlaubs ist der sog. Erholungsurlaub. Der Urlaub ist von Beurlaubungen zu unterscheiden. Hierzu zählen in erster Linie Beurlaubungen aus persönlichen Gründen wie z.B. zur Stellensuche nach § 629 BGB sowie zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten.

Urlaubsliste und -plan

In die Urlaubsliste tragen die einzelnen Arbeitnehmer ihre Urlaubswünsche für das Urlaubsjahr ein. Die Urlaubsliste hat allerdings keinen verbindlichen Charakter. Auf ihrer Grundlage wird jedoch der Urlaubsplan erstellt. In ihm ist die Verteilung des konkreten Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer im Urlaubsjahr enthalten. Haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat inhaltlich über den Urlaubsplan verständigt, ist dieser auch für die Arbeitnehmer verbindlich.

Urlaubsgrundsätze

Urlaubsgrundsätze sind betriebliche Richtlinien, nach denen dem einzelnen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist oder aber nicht gewährt werden darf oder soll (BAG vom 18.6.1974, in: AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub). Insbesondere geht es darum, ob die Arbeitnehmer den Erholungsurlaub während des ganzen Urlaubsjahrs nehmen dürfen oder ob der Urlaub im Rahmen sog. Betriebsferien genommen werden muss (BAG vom 28.7.1981, in: AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub); BAG vom 9.5.1984, in: AP Nr. 58 zu § 1 LohnFG; BAG vom 31.5.1988, in: AP Nr. 57 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat keine Betriebsferien, so kann im Rahmen der allgemeinen Urlaubsgrundsätze festgelegt werden, wie der Urlaub innerhalb des Kalenderjahrs zu verteilen ist.

Außerdem kann vereinbart werden, ob alle Arbeitnehmer des Betriebs bzw. die Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Gruppen den Urlaub zusammenhängend zu nehmen haben oder ob dieser aufgeteilt werden soll. Des Weiteren können Regelungen zum Bewilligungsverfahren vereinbart werden. Im Rahmen der Urlaubsgrundsätze können einzelne Kriterien festgelegt werden, nach denen die Verteilung des Urlaubs innerhalb eines oder mehrerer Urlaubsjahre erfolgen soll (BAG vom 12.10.1961, in: AP Nr. 84 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). Beispielsweise können Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen werden:

  • Urlaubsgewährung von Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien
  • Abwechslung der Urlaubserteilung in günstigen und ungünstigen Monaten
  • Rücksicht auf den Urlaub von berufstätigen Ehepartnern
  • Teilbarkeit des Urlaubs im Rahmen des § 7 Abs. 2 BUrlG
  • Urlaubsvertretung

 

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