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Die Abmahnung dient dem Arbeitgeber dazu, einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten unter gleichzeitiger Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen (einschließlich einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses) für den Wiederholungsfall zu rügen (siehe hierzu auch die Fallbeispiele unter Punkt A) zu diesem Beitrag!).
Eine Abmahnung kann sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form erfolgen. Derjenige, der die Abmahnung ausspricht oder unterschreibt, muss vom Arbeitgeber hierzu ermächtigt sein; andernfalls ist eine Abmahnung unwirksam.
Da die Abmahnung nach einem gewissen Zeitraum ihre Warnfunktion verliert, ist sie vom Arbeitgeber nach Ablauf dieses Zeitraums aus der Personalakte zu entfernen. Die Dauer des Zeitraums hängt dabei individuell von der Schwere des abgemahnten Verhaltens ab. Feste Fristen hierfür existieren jedenfalls nicht.
Beachte: Da feste Fristen für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nicht existieren, ist es ratsam, in einer Betriebsvereinbarung Fristen festzulegen, nach deren Ablauf eine Abmahnung spätestens aus der Personalakte zu entfernen ist.