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Zeitakkord

Der Zeitakkord ist eine besondere Form der Akkordarbeit, bei dem sich die Entlohnung für das einzelne Stück aus der Multiplikation des pro Minute zu zahlenden Arbeitsentgelts mit der Zeit, die dem Arbeitnehmer für den einzelnen Arbeitsvorgang zugebilligt wird, ergibt.

 

Zeugnis

Gemäß § 109 GewO haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis muss mindestens Angaben über die Tätigkeit (einfaches Zeugnis) und auf Wunsch auch in Bezug auf Leistung und Verhalten (siehe Qualifiziertes Zeugnis) enthalten.

 

Zielvereinbarung

Unter einer Zielvereinbarung versteht man die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Erreichen eines bestimmten Zieles (Produktion, Leistung, Arbeitsaufträge usw.). Die Einhaltung des Zieles soll in periodischen Gesprächen überprüft werden und ist oft an ein entsprechendes Leistungslohnsystem gekoppelt. Werden auf kollektiver Ebene Zielvereinbarungen eingeführt, hat der Betriebsrat mitzubestimmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10, 11 BetrVG.

 

Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber muss vertrauensvoll zum Wohle der Interessen des Betriebs und der Beschäftigten und unter Beachtung der geltenden Gesetze und Tarifverträge sowie im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften erfolgen (§ 2 BetrVG). Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

 

Zurückbehaltungsrecht

Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB gibt dem Schuldner (unter Rücksicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben) das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis sein Gläubiger die seinerseits geschuldete und fällige Leistung erbracht hat. Im Arbeitsverhältnis können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Zurückbehaltungsrecht nutzen, um den Vertragspartner zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu bringen und die eigene Rechtsposition zu sichern. Ein Arbeitnehmer könnte z.B. seine Arbeitsleistung zurückhalten, um einen rückständigen und bereits fälligen Lohnanspruch zu realisieren. Angesichts einiger juristischer Tücken ist Arbeitnehmern zu diesem Vorgehen jedoch nur bei Begleitung durch eine rechtskundige Stelle (Anwalt) zu raten.

 

Zustimmungsverweigerungsgründe

Die Gründe, aus denen der Betriebsrat die Zustimmung zu einer in § 99 Abs. 1 BetrVG genannten Maßnahme verweigern darf, sind in einer abschließenden Aufzählung in § 99 Abs. 2 BetrVG genannt. Auf andere als auf die dort genannten Gründe darf der Betriebsrat die Verweigerung seiner Zustimmung nicht stützen.

Will der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprechen, findet sich ebenfalls ein abschließender Katalog in § 102 Abs. 3 BetrVG.